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Info/Service – Familienrecht - Die Düsseldorfer Tabelle 1
(Stand 1. Januar 2011)


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  Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhundertsatz Bedarfskontrollbeträge
    0-5 6-11 12-17 ab 18    
   
Alle Beträge in EUR
   
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/950
2. 1.500 – 1.900 333 383 448 513 105 1.050
3. 1.900 – 2.300 349 401 469 537 110 1.150
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562 115 1.250
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586 120 1.350
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.450
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664 136 1.550
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.650
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.750
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.850
  über 5.100 nach Umständen des Falles    

Anmerkungen: 

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz  errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
    eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
    eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
    auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
    Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
    - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
    oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
    von monatlich 90 EUR zu kürzen.

  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
    Studiengebühren nicht enthalten.

  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
    anzurechnen.

 

Die gesamte Düsseldorfer Tabelle inkl. der Punkte
    B. Ehegattenunterhalt,
    C. Mangelf�lle,
    D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB,
    E. �bergangsregelung und dem
    Anhang: Tabelle Zahlbetr�ge
können Sie sich hier als PDF herunterladen

 


1 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

 

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