Info/Service – Straf- und Bußgeld
- Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach §§ 24 a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG
Der Tatrichter bleibt auch in den Fällen des § 24 a StVG aufgrund des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes verpflichtet, sich mit möglichen Folgen eines Fahrverbots für den Betroffenen auseinanderzusetzen, wenn dieser einen durch das Fahrverbot drohenden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz, insbesondere den Verlust seine Arbeitsplatzes, vorgetragen hat. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kann nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, dürfen allerdings nicht ungeprüft übernommen werden oder einer ohne Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2008 (3 Ss OWi 966/08)
- Urteilsaufhebung bei fehlenden Angaben zum Trinkverlauf und Trinkende im Rahmen einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB
In den Feststellungen des Gerichts sind Angaben zum Trinkverlauf und Trinkende zwingend, damit festgestellt werden kann, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols abgeschlossen ist. Darauf kommt es nämlich an, weil die Resorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen.
Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB sind Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Tat für die Beurteilung der Schuld als auch der Ungeeignetheit zur Führung von Kfz und der Dauer der Sperrfrist (§§ 69, 69 a StGB) erforderlich. So kann von Bedeutung sein, ob der Täter sich auf einer „Zechtour“ befand und in Fahrbereitschaft getrunken hat, oder ob es eher zufällig zu Alkoholaufnahme kam, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder ob er von Dritten verleitet wurde, ob er bewusst oder unbewusst fahrlässig handelte, und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand. Anders verhält es sich nur, wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen mehr möglich sind, weil der Angeklagte zu den näheren Tatumständen schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären.
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2008 (2 Ss 176/08)
- Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer
Legt der Betroffene gegen ein Urteil, mit dem er wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden ist, rechtzeitig Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde ein und kommt es in der Folge zu - nicht vom Betroffenen zu vertretenden - Verzögerungen von über zwei Jahren - hier: 26 Monate -, bevor die Sache dem zuständigen Senat beim Beschwerdegericht vorgelegt wird, dann ist eine Einstellung angemessen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2008 (4 Ss 517/06)
- Keine Verwertung der Lasermessung ohne Foto
Eine fehlende Fotodokumentation bei der Lasermessung führt dazu, dass im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Anvisierung des jeweiligen Fahrzeuges durch die Messbeamten Fehler gemacht worden sind, die zu einer fehlerhaften Messung geführt haben können.
AG Herford, Urteil vom 12.09.2008 (11 OWi-53 Js 2782/07-980/07)
- Verwertungsverbot bei fehlender polizeilicher Anordnungskompetenz zur Blutentnahme?
Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO erfordert u.a. eine auf den Einzelfall bezogene und in den Ermittlungsakten zu dokumentierende Prognoseentscheidung der mit der Sache befassten Ermittlungspersonen zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung. In diese Prognoseentscheidung sind neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses und damit bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Entnahme der Blutprobe beim Beschuldigten sowohl die eintretende zeitliche Verzögerung mit der ohne Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung als auch die bisher festgestellten konkreten Tatumstände am Ort der Kontrolle sowie das Verhalten des Beschuldigten einzubeziehen.
Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81 a Abs. 2 StPO führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird.
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 (2 Ss 15/09)
- Beweisverwertungsverbot bei Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung
Wird von Polizeibeamten vor der Anordnung einer Blutprobenentnahme nicht einmal versucht, einen Richter des richterlichen Eildienstes zu unterrichten, liegt hinsichtlich des Ergebnisses der Blutprobe ein Beweisverwertungsverbot vor.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 (3 Ss 31/09)
- Zur Strafbarkeit bei Benutzung der bestandskräftig durch Gericht entzogenen Fahrerlaubnis
Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG macht sich auch derjenige strafbar, der von einer erst nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine EU-Fahrerlaubnis erwirbt und von dieser Gebrauch macht, wenn ihm diese EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Gebrauchmachens von einer deutschen Verwaltungsbehörde oder einem deutschen Gericht durch bestandskräftige oder sofort vollziehbare Entscheidung entzogen worden war, sofern diese Entscheidung nicht nichtig ist.
OLG Jena, Urteil vom 03.04.2009 (1 Ss 182/08)
- MPU bei wiederholten Verstößen trotz „niedrigem“ Punktestand
Ein Verlassen des Punktesystems und die Anordnung „anderer Maßnahmen“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen Eignungszweifeln, die sich aus dem im Punktesystem erfassten Verkehrsverstößen ergeben, muss auf eng begrenzte, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sein. Die Begehung mehrerer, auch nicht unerheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber überhaupt einen Punktestand von wie hier 15 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht.
OVG Rheinland-Pfalz , Beschluss vom 27.05.2009 (10 B 10387/09.OVG)
- Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen
Die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist bereits bei einmaligem Konsum harter Drogen gegeben. Schon die einmalige Einnahme harter Drogen, wie z.B. Amphetamin schließt in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung harter Drogen vermittelt dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher geht eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen ergeben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2008 (10 B 10715/08.OVG)
- Ermittlung des Punktestandes
nach Tattagprinzip
Der Gesetzgeber hat in § 4 StVG nicht näher erläutert, wann genau Punkte entstehen.
Er hat die Klärung zudem dadurch verkompliziert, dass er davon spricht, dass Punkte „sich ergeben“ (§ 4 Abs. 3 S. 1 StVG), dass Punktestände „erreicht“ (§ 4 Abs. 4, 5, 6 StVG) oder dass sie „überschritten“ (§ 4 Abs. 5 StVG) werden.
In Rspr. und Schrifttum war seit Jahren umstritten, ob Punkte bereits mit der Begehung einer Verkehrszuwiderhandlung entstehen - Tattagprinzip - oder erst mit der rechtskräftigen Ahndung dieser Tat - Rechtskraftprinzip - (näher dazu Heftchen/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 4 StVG, Rn. 24).
Die Auswirkungen dieser unterschiedlichen Theorien auf die Praxis sind erheblich, da ihre Anwendung zu ganz unterschiedlichen Punkteständen zu den jeweils erheblichen Zeitpunkten führt.
Für die Betroffenen war ihr Punktestand letztlich davon abhängig, ob sie in dem Bezirk eines OVG wohnten, das dem Tattagsprinzip folgte, oder in dem Zuständigkeitsbereich eines OVG, das das Rechtskraftprinzip überzeugender fand. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber sich in dieser Situation nicht zu einer Klarstellung bereitgefunden hat.Das BVerwG hat jetzt eine Klärung vorgenommen.
Es hatte zwar nur darüber zu befinden, welcher Zeitpunkt für die Anwendung des § 4 Abs. 4 s. 4 StVG maßgeblich ist, also für die Feststellung des Zeitpunkts, in dem die in § 4 Abs. 4 S. 1 StVG festgelegten Punktestände erreicht sind. Es ging nur darum, wie viele Punkte bei Teilnahme an einem Aufbauseminar vom Punktekonto abgezogen werden. Es hat in seinen eigenen Ausführungen aber deutlich werden lassen, dass es für die Anwendung des gesamten § 4 StVG davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Tat als den für das Entstehen von Punkten maßgeblichen Zeitpunkt angesehen hat.
Das Punktesystem des § 4 StVG ist darauf angelegt, wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Kraftfahrer zunächst mehrfach zu warnen, ihnen durch freiwillige wie obligatorische Aufbauseminare, durch die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, und durch eine Vorwarnung, dass beim Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten der Verlust der Fahrerlaubnis unausweichlich wird, vielfach Gelegenheit zur Aufarbeitung ihrer eigenen Defizite zu geben, bevor schließlich bei Erreichen der Schwelle von 18 Punkten der Betroffene unwiderleglich als ungeeignet für das Führen von Kfz angesehen werden muss.
Durch dieses differenzierte System soll der Kraftfahrer mehrmals und in sich steigender Intensität vorgewarnt werden, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Gesetzgeber hat durch Schaffung dieses Systems zum Ausdruck gebracht, dass er selbst bei mehrfachen Verkehrsverstößen eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht für notwendig hält, sondern drauf setzt, dass die Betroffenen in eigener Verantwortung daran arbeiten können und sollen, ihre Defizite zu beheben, damit ein staatlicher Eingriff nicht notwendig wird. Von diesem System kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVG ausnahmsweise nur abgewichen werden, wenn für eine solche Abweichung besondere Gründe vorliegen und eine sorgfältige Würdigung des Einzelfalls ergeben hat, dass Eignungsprüfung und Entziehung der Fahrerlaubnis bereits notwendig sind, bevor 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht sind.
Das BVerwG begründet seine Entscheidung für das Tattagprinzip mit der vor diesem Hintergrund überzeugenden Überlegung, dass das Punktesystem des § 4 StVG seine volle Wirksamkeit nur entfalten kann, wenn die einzelnen Warnungen den Betroffenen so rechtzeitig erreichen, dass er für sein Verhalten im Straßenverkehr daraus noch Konsequenzen ziehen kann.
Dies ist nur der Fall, wenn die Warnung ihn erreicht hat, bevor er eine neue Tat begeht.
Es trifft zu, dass das Rechtskraftprinzip dies nicht im gebotenen Umfang sicherstellen kann.
Fraglich ist gleichwohl, ob die Warnwirkung schon dann uneingeschränkt wirksam werden kann, wenn letztlich mangels Rechtskraft der Entscheidung über den Verkehrsverstoß noch keine Maßnahmen ergriffen werden können.
Das BVerwG stellt eingehend dar, dass für die Anwendung des § 4 StVG nur Taten herangezogen werden können, die rechtskräftig geahndet worden sind. Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen dem Gericht und den Anhängern des Rechtskraftprinzips. Deren Argument, mit der Begehung der Tat könnten sich Punkte noch nicht „ergeben“, weil dies erst mit der späteren rechtskräftigen Ahndung geschehe, stellt das Gericht die Vorstellung entgegen, dass Punkte zum Zeitpunkt der Tat zwar entstehen, aber schwebend unwirksam sind, solange noch keine rechtskräftige Ahndung der Tat erfolgt ist. Ist die Tat aber dann rechtskräftig geahndet, steht nach seiner Auffassung fest, dass zum Zeitpunkt der Tat die Punkte entstanden sind. Nicht ausgeräumt ist damit allerdings das Argument gegen das Tattagsprinzip, es führe je nach dem Eintritt der Rechtskraft bezogen auf den gesetzlichen Stichtag zu einem unterschiedlichen Punktestand.
Nicht ausgeräumt ist auch, dass die Fahrerlaubnisbehörde nie sicher sein kann, ob ihre Maßnahme ins Leere geht, weil sie über inzwischen neu begangene Taten noch nicht informiert ist.
Diese Situation wird vom BVerwG unausgesprochen hingenommen.
Die Anwendung des Tattagprinzips führt dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde möglicherweise ihre Punkteberechnung später revidieren muss, wenn sie mit Zeitverzug von mittlerweile geahndeten Taten erfährt, die zum Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zwar schon begangen, ihr aber noch nicht bekannt waren.
Dies kann dazu führen, dass Korrekturen des Punktestandes auch zugunsten des Betroffenen nach § 4 StVG vorgenommen werden müssen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er durch neue Taten die dort festgestellten Punkteschwellen bereits überschritten hatte, bevor die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 S. 1 StVG ergriffen hat. Diese Konsequenzen müssen jedoch hingenommen werden, wenn durch Anwendung des Tatagprinzips sichergestellt werden soll, dass die abgestuften Warnungen den Kraftfahrer erreicht haben, bevor er einen weiteren Verkehrsverstoß begeht.
BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 (3 C 34.07) - Fahrerlaubnisentziehung bei nahezu täglichem Cannabiskonsum
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kfz zu entziehen.
BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 (3 C 1.08)
- Keine MPU bei einmaliger Fahrt mit 1,3 ‰
Aus § 13 Nr. 2 b FeV folgt, dass ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine BAK von 1,6 ‰ nachgewiesen wurde. Der Regelung in § 13 Nr. 2 b und c FeV hätte es nicht bedurft, wenn schon § 13 Nr. 2 a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit niedrigerer BAK - hier 1,3 ‰ - rechtfertigte (vgl. VGH München vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028).
VG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2009 (7 B 1528/09)
- Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen - hier dünner Ledergürtel - (BGH, Beschluss vom 05.09.2006).
- In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung erst ab 1.300,00 € anzunehmen (OLG Dresden in NJW 2005, S. 2633).
- Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis allein rechtfertigt nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn nicht sonstige Anhaltspunkte für fortbestehende Eignungszweifel vorhanden sind (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.07.2006)
- Die Verhängung eines Regelfahrverbots kann bei Augenblicksversagen, außergewöhnlicher Härte für den Betroffenen oder überlanger Verfahrensdauer entfallen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005).
- Die Anordnung des Regelfahrverbots aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem sog. Augenblicksversagen nicht in Betracht (OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2005, NJW 2005, S. 2633).